Glossar

Klimaschutzgesetz: Ziele, Steuerung und Stand 2026

Bundes-Klimaschutzgesetz erklärt: Ziele bis 2045, Novelle 2024, Projektion und Expertenrat 2026, Klagen, Landesgesetze und Folgen für Unternehmen.

Von Johanna Jung · aktualisiert am · 13 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist das Rahmengesetz für Deutschlands Klimaziele: −65 % Treibhausgase bis 2030 und −88 % bis 2040 gegenüber 1990, Netto-Treibhausgasneutralität 2045. Es regelt, wie Emissionen jährlich ermittelt, vom Expertenrat geprüft und bei drohender Zielverfehlung durch Maßnahmen der Bundesregierung nachgesteuert werden.

In Kraft seit
18.12.2019Novellen 2021 und 2024 (in Kraft 17.07.2024)
Zulässige Emissionen 2021–2030
6.199 Mio. t CO₂-Äq.Summe der Jahresemissionsgesamtmengen, Anlage 2
Prüfung durch den Expertenrat 2026
Überschreitung um 60–100 Mio. t erwartetPrüfbericht vom 18.05.2026

Was ist das Bundes-Klimaschutzgesetz?

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist das Gesetz, das die nationalen Klimaziele Deutschlands festschreibt und ein Verfahren vorgibt, mit dem die Bundesregierung ihre Einhaltung jährlich überprüfen und sichern muss. Es trat am 18. Dezember 2019 in Kraft und wurde 2021 und 2024 grundlegend geändert.

Das KSG ist ein Rahmengesetz. Es enthält Ziele, Emissionsmengen und Verfahren, aber kaum Maßnahmen: Wie Heizungen getauscht, Kohlekraftwerke abgeschaltet oder Kraftstoffe bepreist werden, regeln Fachgesetze wie das Gebäudemodernisierungsgesetz, das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz oder das Brennstoffemissionshandelsgesetz. Das KSG verpflichtet die Bundesregierung, diese Instrumente so zu wählen, dass die Ziele erreicht werden. Unternehmen und Bürger verpflichtet es nicht unmittelbar; § 4 Abs. 1 stellt klar, dass das Gesetz keine „subjektiven Rechte und klagbaren Rechtspositionen“ begründet.

Das Gesetz zählt alle sieben Treibhausgase des Kyoto-Protokolls in CO₂-Äquivalenten und ordnet sie nach dem Ort der Entstehung sechs Sektoren zu: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges. Landnutzung und Forstwirtschaft (LULUCF) hat eigene Ziele. Internationaler Flug- und Seeverkehr zählt nicht mit. Welche Gase erfasst sind, erklärt die Seite zu den Treibhausgasen und ihren CO₂-Äquivalenten, wie sich die Emissionen 2025 auf die Sektoren verteilen, die Seite zu den Emissionen nach Sektoren und der Lücke bis 2030.

Welche Ziele schreibt das Klimaschutzgesetz vor?

Das Klimaschutzgesetz schreibt vor, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 bis 2030 um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % zu senken, bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen und nach 2050 negative Emissionen. Die Ziele können nach § 3 Abs. 4 erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

Ziele und Mengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Stand Oktober 2026)
2030mindestens −65 % gegenüber 1990, Jahresemissionsgesamtmenge 438 Mio. t CO₂-Äq. (§ 3 Abs. 1, Anlage 2)
Summe 2021–20306.199 Mio. t CO₂-Äq. (Anlage 2, von 786 Mio. t 2021 auf 438 Mio. t 2030)
2031–2040jährliche Minderungsziele von −67 % (2031) bis −88 % (2040) (Anlage 3)
2045Netto-Treibhausgasneutralität (§ 3 Abs. 2)
nach 2050negative Treibhausgasemissionen (§ 3 Abs. 2)
LULUCFSenke von mindestens 25 Mio. t (2030), 35 Mio. t (2040), 40 Mio. t (2045), je Mittel aus Zieljahr und drei Vorjahren (§ 3a)
Technische SenkenZiele für 2035, 2040 und 2045 per Verordnung (§ 3b, seit 2024)
Bundesverwaltungklimaneutral organisiert bis 2030 (Zielbestimmung, § 15)

Die Mengen sinken von 2025 bis 2030 um durchschnittlich 41 Mio. t pro Jahr; 2025 lagen die tatsächlichen Emissionen mit 648,9 Mio. t bereits 5,9 Mio. t über der Jahresmenge von 643 Mio. t. Quellen: KSG §§ 3, 3a, 3b, 15, Anlagen 2 und 3; UBA (14.03.2026); Summen und Differenz eigene Rechnung.

Netto-Treibhausgasneutralität definiert § 2 Nr. 9 als Gleichgewicht zwischen den Emissionen aus Quellen und dem Abbau durch Senken; was das für die zulässigen Restemissionen 2045 bedeutet, rechnet die Seite zur Netto-Treibhausgasneutralität und Klimaneutralität vor. Die Jahresmengen je Sektor bis 2030 stehen in Anlage 2a, etwa 85 Mio. t für den Verkehr und 67 Mio. t für Gebäude. Seit 2024 sind sie nicht mehr einzeln verbindlich, dienen aber weiter als Maßstab. Die Jahresmengen für 2031 bis 2040 sollte die Bundesregierung nach § 4 Abs. 4 im Jahr 2024 per Verordnung festlegen; die Deutsche Umwelthilfe klagte im Januar 2025 unter anderem, weil diese Mengen fehlten.

Wie hat sich das Klimaschutzgesetz seit 2019 verändert?

Das Klimaschutzgesetz wurde zweimal grundlegend geändert: 2021 wurden die Ziele nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts verschärft, 2024 wurde die Steuerung von verbindlichen Sektorzielen auf eine sektorübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung auf Basis von Projektionen umgestellt.

Klimaschutzgesetz 2019, 2021 und 2024 im Vergleich
MerkmalFassung 2019Novelle 2021Novelle 2024
Gesetzvom 12.12.2019, BGBl. I S. 2513, in Kraft 18.12.2019vom 18.08.2021, BGBl. I S. 3905vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 235, in Kraft 17.07.2024
Ziel 2030−55 %−65 %−65 %
Neutralität2050 als langfristiges Ziel2045, negative Emissionen nach 2050unverändert
Sektorzieleverbindliche Jahresmengen je Sektorverbindlich, verschärftnur noch Maßstab (Anlage 2a)
Reaktion auf VerfehlungSofortprogramm des zuständigen MinisteriumsSofortprogrammMaßnahmen der Bundesregierung, wenn Projektionen zwei Jahre in Folge eine Überschreitung zeigen (§ 8)

Die Ziele wurden 2021 schärfer, die Verbindlichkeit je Sektor 2024 schwächer; die Gesamtziele für 2030, 2040 und 2045 blieben seit 2021 gleich. Quellen: Bundesregierung (18.12.2019), KSG in der amtlichen englischen Fassung 2021, BGBl. 2024 I Nr. 235, BVerwG 7 C 3.24.

Anlass der Novelle 2021 war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, wonach die Fassung von 2019 die Minderungslasten zu stark in die Zeit nach 2030 verschob; die Hintergründe stehen auf der Seite zum Pariser Klimaabkommen und dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts und im Beitrag zur Klimaklage gegen die Bundesregierung. Der Bundestag beschloss die Novelle 2024 am 26. April 2024. Sie brachte neben der Gesamtrechnung jährliche Projektionsdaten als Steuerungsgröße (§ 5a) und die Ziele für technische Senken (§ 3b). Überschreitungen einzelner Jahre werden nach § 4 Abs. 2 gleichmäßig auf die Mengen bis zum nächsten Zieljahr verteilt.

Wie funktioniert die Steuerung mit Emissionsdaten, Projektionen und Expertenrat?

Die Steuerung läuft jedes Jahr in derselben Reihenfolge: Das Umweltbundesamt legt bis 15. März Emissionsdaten des Vorjahres und Projektionsdaten vor, der Expertenrat für Klimafragen prüft sie, und zeigen die Projektionen zwei Jahre in Folge eine Überschreitung der Gesamtmenge 2021–2030, muss die Bundesregierung Maßnahmen beschließen.

  1. Emissions- und Projektionsdaten bis 15. März

    Das UBA veröffentlicht die vorläufigen Emissionen des Vorjahres und eine Projektion bis 2030 und darüber hinaus (§§ 5, 5a). Am 14. März 2026 meldete es 648,9 Mio. t für 2025 und eine Minderung von 62,6 % bis 2030 mit den bestehenden Maßnahmen.

  2. Prüfung durch den Expertenrat

    Fünf unabhängige Sachverständige bewerten die Daten (§ 12) und stellen fest, ob die Summe der Emissionen 2021 bis 2030 die zulässige Menge überschreitet. Der Prüfbericht 2026 erschien am 18. Mai 2026.

  3. Nachsteuerung nach § 8

    Stellt der Expertenrat in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung fest, beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung sicherstellen, spätestens im selben Kalenderjahr. Die Ministerien legen dafür binnen drei Monaten Vorschläge vor. Die Pflicht entfällt, wenn im selben oder im Vorjahr bereits ein ausreichender Beschluss gefasst wurde.

  4. Klimaschutzprogramm nach § 9

    Unabhängig davon beschließt jede Bundesregierung spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn der Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm. Das Programm 2026 legte die Regierung am 25. März 2026 vor: 67 Maßnahmen, mehr als 27 Mio. t Minderung im Jahr 2030, 8 Mrd. € zusätzliche Mittel.

Neu ist seit 2024 die Blickrichtung nach vorn: Früher löste eine gemessene Überschreitung in einem Sektor ein Sofortprogramm aus, heute entscheidet die Prognose für alle Sektoren zusammen. Die Nachsteuerungspflicht nach § 8 Abs. 1 gilt bis einschließlich 2029; für 2031 bis 2040 enthält § 8 Abs. 4 eine entsprechende Regel ab 2030.

Erreicht Deutschland die Ziele des Klimaschutzgesetzes? Stand 2026

Nach den Projektionsdaten des UBA verfehlt Deutschland das Ziel 2030 knapp (−62,6 % statt −65 %) und das Ziel 2040 deutlich (rund −80 % statt −88 %). Der Expertenrat geht weiter: Er erwartet, dass die zulässige Gesamtmenge 2021–2030 um etwa 60 bis 100 Mio. t überschritten wird.

Die UBA-Projektion vom März 2026 zeigt die Gesamtmenge 2021–2030 mit 6.194 Mio. t gerade noch eingehalten, mit einem Puffer von 4,5 Mio. t. Der Expertenrat konnte das am 18. Mai 2026 „nicht bestätigen“, unter anderem weil Annahmen zu Gebäuden und Verkehr zu optimistisch seien. Damit liegt erstmals eine Feststellung der Überschreitung in den Projektionsdaten vor; eine erneute Feststellung 2027 würde Maßnahmen nach § 8 auslösen. Das Klimaschutzprogramm 2026 kann diese Pflicht nach Einschätzung des Expertenrats in seiner jetzigen Form nicht abwenden, seine Wirkung sei „deutlich geringer“ als angenommen; selbst bei vollständiger Umsetzung würde keines der gesetzlichen Ziele bis 2040 erreicht.

Die Projektion zeigt große Unterschiede zwischen den Sektoren. Über 2021 bis 2030 summiert überschreiten Verkehr (186,9 Mio. t) und Gebäude (110,1 Mio. t) ihre Mengen, Energiewirtschaft, Industrie, Landwirtschaft und Abfall unterschreiten sie. Wie sich das auf den Gebäudesektor auswirkt, beschreibt die Seite zu den Emissionen des Gebäudesektors, den Verkehr die Seite zu den Emissionen des Verkehrs.

goClimate-Rechnung
goClimate-Rechnung: Wie groß ist die erwartete Überschreitung des Budgets 2021–2030?
Zulässige Emissionen 2021–20306.199 Mio. t CO₂-Äq. (Summe Anlage 2)
UBA-Projektion 2021–20306.194 Mio. t, Puffer 4,5 Mio. t (0,07 %)
Erwartung des Expertenrats60 bis 100 Mio. t über der zulässigen Menge
Überschreitung im Verhältnis zum Budget1,0 bis 1,6 %
Zusätzliche Minderung pro Jahr, wenn ab 2027 nachgesteuert wird15 bis 25 Mio. t im Mittel 2027–2030
Vergleich Klimaschutzprogramm 2026mehr als 27 Mio. t Minderung im Jahr 2030 laut Bundesregierung, Wirkung laut Expertenrat „deutlich geringer“

So haben wir gerechnet: Überschreitung ÷ 6.199 Mio. t; Verteilung der Überschreitung gleichmäßig auf die vier Jahre 2027 bis 2030 (60 ÷ 4 bzw. 100 ÷ 4). Annahmen: Maßnahmen wirken ab 2027 sofort und gleichmäßig; die Wirkung des Klimaschutzprogramms 2026 ist in der Expertenratsschätzung nur teilweise enthalten. Quellen: KSG Anlage 2, UBA (14.03.2026), Expertenrat für Klimafragen (15./18.05.2026), BMUKN (2026).

Die Zahlen zeigen, warum die Gesamtrechnung trügerisch ruhig wirkt: Ein Prozent Abweichung vom Zehnjahresbudget klingt klein, verlangt aber in den letzten vier Jahren eine zusätzliche Minderung in der Größenordnung des gesamten Klimaschutzprogramms 2026. Weil die Gesamtmenge bis 2030 fast aufgebraucht ist, hängt die Einhaltung an den letzten Jahren, in denen die zulässigen Mengen am stärksten sinken.

Was verlangt das Klimaschutzgesetz von Wäldern, Mooren und Böden?

Das Klimaschutzgesetz verlangt, dass Landnutzung und Forstwirtschaft (LULUCF) bis 2030 netto mindestens 25 Mio. t CO₂-Äquivalente aus der Atmosphäre aufnehmen, bis 2045 mindestens 40 Mio. t. Tatsächlich ist der Sektor eine Quelle: 2025 gab er nach vorläufigen UBA-Daten netto 26,9 Mio. t ab, 2024 rund 58 Mio. t.

Ursachen sind der Zustand des Waldes und entwässerte Moore. Die vierte Bundeswaldinventur (Stichjahr 2022, veröffentlicht 8. Oktober 2024) stellte fest, dass der Wald seit 2017 mehr Kohlenstoff verliert als aufnimmt; die lebende Biomasse schrumpfte von 2017 bis 2022 um 41,5 Mio. t Kohlenstoff. Entwässerte Moorböden setzten 2024 rund 52,2 Mio. t CO₂-Äquivalente frei, davon 82,4 % aus landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Expertenrat erwartet laut Projektion, dass LULUCF bis 2050 durchgängig eine Quelle bleibt. Wie sich Waldfläche und Holzvorrat entwickeln, zeigen die Wald-Statistiken von goClimate.

goClimate-Rechnung
goClimate-Rechnung: Wie weit ist die Landnutzung vom Ziel 2030 entfernt?
LULUCF 2025 (vorläufig)+26,9 Mio. t (Quelle)
Ziel 2030 (Mittel 2027–2030)−25 Mio. t (Senke)
Nötige Umkehr51,9 Mio. t
Zum Vergleich: Anteil an allen Emissionen 2025rund 8 % von 648,9 Mio. t
Zum Vergleich: entwässerte Moorböden 202452,2 Mio. t
Zum Vergleich: Sektor Landwirtschaft 202560,8 Mio. t

So haben wir gerechnet: 26,9 + 25 = 51,9 Mio. t; 51,9 ÷ 648,9 = 8,0 %. Annahmen: Das Ziel gilt als Mittelwert der Jahre 2027 bis 2030; die Rechnung vergleicht vereinfacht mit dem Einzeljahr 2025. LULUCF-Werte sind wegen Wald und Wetter stark schwankend und werden rückwirkend revidiert. Quellen: KSG § 3a, UBA (02.07.2026, 14.03.2026).

Die nötige Umkehr ist fast so groß wie die gesamten Emissionen aus entwässerten Moorböden. Erreichbar ist das Ziel nur mit großflächiger Wiedervernässung und einem stabileren Wald; fällt die Senke aus, fehlt 2045 der Ausgleich für die Restemissionen. Ergänzend sieht § 3b Ziele für technische Senken vor; die Langfriststrategie dafür war im Oktober 2025 nach Angaben der Bundesregierung noch in Arbeit.

Welche Klagen gibt es zum Klimaschutzgesetz?

Um das Klimaschutzgesetz laufen drei Arten von Verfahren: Klagen von Umweltverbänden auf Sofortprogramme und Klimaschutzprogramme vor den Verwaltungsgerichten, Verfassungsbeschwerden gegen die Novelle 2024 und Vollstreckungsanträge. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 29. Januar 2026, dass das Klimaschutzprogramm 2023 ergänzt werden muss.

Fallbeispiel

Sofortprogramme vor Gericht: vom OVG Berlin-Brandenburg zum Bundesverwaltungsgericht (2023 bis 2026)

  • Am 30.11.2023 verurteilte das OVG Berlin-Brandenburg die Bundesregierung auf Klagen von Umweltverbänden, Sofortprogramme für die Sektoren Gebäude und Verkehr zu beschließen (u. a. OVG 11 A 1/23 und OVG 11 A 27/22); die Bundesregierung legte im März 2024 Revision ein (BVerwG; DUH)
  • Die KSG-Novelle trat am 17.07.2024 in Kraft und schaffte das Sofortprogramm ab. Das BVerwG setzte die Revisionen 7 C 1.24 und 7 C 3.24 (7 C 3.24: Beschluss vom 15.05.2025) aus, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 1699/24 entscheidet; nach geltendem Recht hätte die Revision der Bundesregierung Erfolg, weil die Novelle das Sofortprogramm abgeschafft hat
  • Im Parallelverfahren zum Klimaschutzprogramm 2023 wies das BVerwG am 29.01.2026 die Revision der Bundesregierung weitgehend zurück (7 C 6.24, Vorinstanz OVG 11 A 22/21 vom 16.05.2024): Das Programm mindere rund 900 statt der nötigen 1.100 Mio. t, eine Lücke von rund 200 Mio. t; das Verfahren ist im Beitrag zu den Klimaklagen gegen die Bundesregierung ausführlich dargestellt
  • Die Deutsche Umwelthilfe beantragte die Vollstreckung dieses Urteils und reichte am 05.05.2026 beim OVG eine neue Klage gegen das Klimaschutzprogramm 2026 ein (Angaben der Klägerin)
Einordnung

Was der Fall zeigt

Der Fall zeigt beide Seiten des Gesetzes: Der Gesetzgeber konnte die Pflicht, die die Verbände 2023 gewonnen hatten, 2024 einfach streichen, aber die Pflicht zu einem wirksamen Klimaschutzprogramm blieb und ist vor Gericht durchsetzbar. Die vom Gericht festgestellte Lücke von 200 Mio. t entspricht 18 % der nötigen Minderung, das Programm 2023 war also um fast ein Fünftel zu schwach. Bemerkenswert ist der Zeitverzug: Im Verfahren zum Programm 2023 lagen zwischen OVG-Urteil und BVerwG-Urteil 20 Monate, und bei der Entscheidung stand das Programm 2026 kurz vor dem Beschluss. Der Fall zeigt nicht, ob gerichtlich erzwungene Programme tatsächlich mehr Emissionen mindern, und nicht, wie das Verfassungsgericht über die Novelle 2024 urteilen wird. Für Unternehmen heißt das: Klimapolitische Instrumente können sich durch Urteile kurzfristig verschärfen, Investitionsplanung sollte mit strengeren statt lockereren Vorgaben rechnen.

Gegen die Novelle 2024 haben die Deutsche Umwelthilfe sowie gemeinsam Greenpeace und Germanwatch und gemeinsam BUND und Solarenergie-Förderverein Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag bis Oktober 2026 nicht vor. Der Klimabeschluss von 2021 bleibt der Maßstab: Klimaschutz ist nach Artikel 20a Grundgesetz Verfassungsauftrag, und Minderungslasten dürfen nicht einseitig in die Zukunft verschoben werden.

Welche Klimaschutzgesetze haben die Bundesländer?

Viele Bundesländer haben eigene Klimaschutzgesetze; mehrere setzen ein früheres Zieljahr als der Bund, etwa Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit 2040. Bayern hat nach geltendem Recht ebenfalls 2040, will das Ziel aber auf 2045 verschieben.

Klimaschutzgesetze ausgewählter Bundesländer (Stand Oktober 2026)
LandZieljahr NeutralitätZwischenzielStand
Bayern2040−65 % je Einwohner bis 2030geltend (BayKlimaG, Text ab 01.04.2026); Novelle auf 2045 im Verfahren (Kabinett 28.04.2026)
Baden-Württemberg2040−65 % bis 2030KlimaG BW 2023, Änderungsgesetz 29.07.2025
Niedersachsen2040−75 % bis 2030, −90 % bis 2035NKlimaG, Zieljahr 2040 nach Kabinettsentwurf vom 14.06.2023 vom Landtag beschlossen; weitere Änderung am 18.11.2025
Schleswig-Holstein2040in der Quelle nicht genanntEWKG-Novelle, Landtag 30.01.2025
Nordrhein-Westfalen2045−65 % bis 2030, −88 % bis 2040Klimaschutzgesetz NRW, Neufassung 2021

Vier der fünf Länder haben ein Zieljahr vor dem Bund; ein Land kann sein Gebiet aber nicht unabhängig vom Bundesstrommix und von Bundesinstrumenten neutral machen. Quellen: Bayern (gesetze-bayern.de, Schwäbische Zeitung 28.04.2026), Umweltministerium Baden-Württemberg, Niedersächsische Staatskanzlei, top agrar (18.11.2025), Landtag Schleswig-Holstein, Umweltportal NRW.

Die bayerische Novelle, die das Kabinett am 28. April 2026 beschloss, sieht das Zieljahr 2045 vor, Pro-Kopf-Emissionen dauerhaft unter dem Bundesdurchschnitt und den Verzicht auf das Zwischenziel 2030; die Verbändeanhörung begann am 30. April 2026, ein Landtagsbeschluss war bis 12. Oktober 2026 nicht belegt. Bis dahin gilt 2040. Landesgesetze binden vor allem die Landesverwaltung, etwa beim Gebäudebestand, und setzen Rahmen für Kommunen. Wie eine Großstadt mit einem noch früheren Ziel umgeht, zeigt das Beispiel München auf der Seite zur Klimaneutralität von Staat, Ländern und Kommunen.

Wie regeln andere Staaten ihre Klimaziele per Gesetz?

Das Vorbild vieler Klimaschutzgesetze ist der Climate Change Act des Vereinigten Königreichs von 2008: Er legt verbindliche Fünfjahresbudgets zwölf Jahre im Voraus fest und lässt sie von einem unabhängigen Ausschuss, dem Climate Change Committee, vorbereiten.

Fallbeispiel

Vereinigtes Königreich: siebtes CO₂-Budget im Juni 2026 beschlossen

  • Der Climate Change Act 2008 schreibt Fünfjahresbudgets vor, die die Regierung zwölf Jahre im Voraus per Verordnung festlegt (House of Commons Library, 15.07.2026)
  • Die ersten drei Budgets (2008–2022) wurden eingehalten; im dritten Budget (2018–2022) lagen die Emissionen bei 2.153 statt zulässiger 2.544 Mio. t CO₂-Äq.; für das vierte Budget (2023–2027) sieht das Climate Change Committee das Land auf Kurs
  • Am 02.06.2026 legte die Regierung das siebte Budget für 2038–2042 vor und übernahm dabei die Empfehlung des Ausschusses: rund −87 % gegenüber 1990 (Climate Change Committee, 02.06.2026)
  • Das Parlament stimmte im Juni 2026 zu; das Budget beträgt 535 Mio. t CO₂-Äq. für fünf Jahre und schließt wie schon das sechste Budget den internationalen Luft- und Seeverkehr ein
Einordnung

Was der Fall zeigt

Das britische Modell ähnelt dem deutschen seit 2024, weil es mehrjährige Budgets statt Jahresziele je Sektor nutzt, ist aber früher verbindlich: Die Mengen für 2038 bis 2042 stehen bereits im Gesetz, während Deutschland die Mengen für 2031 bis 2040 nach § 4 Abs. 4 erst festlegen muss. Das dritte Budget wurde um 391 Mio. t oder 15 % unterschritten, das spricht für Planbarkeit, aber auch für ein großzügig gesetztes frühes Budget. Rund 107 Mio. t pro Jahr im Mittel 2038–2042 einschließlich internationaler Flüge sind zudem strenger abgegrenzt als das deutsche KSG, das internationale Flüge nicht zählt. Der Fall zeigt nicht, dass die späteren Budgets erreicht werden; der Ausschuss verlangt dafür vor allem Minderungen außerhalb der Stromerzeugung. Für Deutschland folgt daraus, dass feste, früh beschlossene Mengen Unternehmen eine längere Planungsgrundlage geben als Projektionen, die jedes Jahr neu bewertet werden.

Was bedeutet das Klimaschutzgesetz für Unternehmen?

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet Unternehmen nicht direkt, bestimmt aber über Fachgesetze, Preise und Förderung, unter welchen Bedingungen sie investieren. Wer wissen will, welche Vorgaben bis 2030 und 2045 kommen, liest am KSG die Richtung ab und an den Fachgesetzen die Details.

  • CO₂-Preis: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz bepreist Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel 2026 mit 55 bis 65 € je t; ab 2028 folgt der europäische ETS 2. Die Kosten je Liter und je kWh stehen auf der Seite zum CO₂-Preis und seinen Kosten für Betriebe, den Mechanismus erklärt die Seite zum Emissionshandel in der EU und in Deutschland.
  • Gebäude und Heizung: Das Gebäudemodernisierungsgesetz verlangt für neue Gas- und Ölheizungen steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe ab 2029; Details stehen auf der Seite zur Dekarbonisierung von Gebäuden.
  • Energieeffizienz: Große Unternehmen müssen Energieaudits durchführen, Betriebe mit hohem Energieverbrauch nach dem Energieeffizienzgesetz zusätzlich Managementsysteme und Umsetzungspläne; einen Überblick gibt die Seite zum Energieaudit für Unternehmen.
  • Förderung: Das Klimaschutzprogramm 2026 stellt 8 Mrd. € zusätzlich bereit, darunter 2,9 Mrd. € für die Industrie; Förderprogramme werden aus dem Klima- und Transformationsfonds bezahlt.
  • Genehmigungen und Planung: Nach § 13 müssen Träger öffentlicher Aufgaben den Zweck des Gesetzes berücksichtigen, etwa bei Planungen, Beschaffung und Investitionen der öffentlichen Hand.
  • Planungssicherheit: Die Ziele dürfen nach § 3 Abs. 4 nur erhöht werden. Eine fossile Anlage mit Laufzeit über 2045 hinaus trägt damit ein rechtliches Risiko.

Für die eigene Klimabilanz zählen nicht die KSG-Sektoren, sondern die Scopes nach GHG Protocol: Die Gasheizung im Betrieb steht im KSG beim Gebäude- oder Industriesektor, in der Unternehmensbilanz in Scope 1. Wie Unternehmen ihre Emissionen zuordnen, erklärt die Seite zu Scope 1, 2 und 3 in der Unternehmensbilanz.

Was kritisieren Fachleute am Klimaschutzgesetz und was steht bis 2030 an?

Fachleute kritisieren vor allem, dass die Novelle 2024 die Verantwortung der Ministerien für einzelne Sektoren aufgehoben und das Handeln an Projektionen gekoppelt hat, die der Expertenrat 2026 als zu optimistisch bewertete. Seit 2021 gilt im Verkehr und bei Gebäuden ein Muster: Die Sektoren liegen über ihrem Pfad, und andere gleichen aus.

Die Industrie unterschreitet ihre Mengen überwiegend durch geringere Produktion; zieht die Konjunktur an, fehlt dieser Ausgleich. Ob die Gesamtrechnung mit dem Klimabeschluss von 2021 vereinbar ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Bis 2030 stehen drei Termine fest: der Prüfbericht des Expertenrats 2027, der bei erneuter Feststellung einer Überschreitung Maßnahmen nach § 8 noch 2027 auslöst, der Start des ETS 2 im Jahr 2028 und das Zieljahr 2030 mit 438 Mio. t. Für die Zeit danach fehlen die gesetzlichen Mengen für 2031 bis 2040 und die Zahlen für technische Senken.

Häufige Fragen zum Klimaschutzgesetz

Was regelt das Klimaschutzgesetz?

Das Bundes-Klimaschutzgesetz legt Deutschlands Klimaziele fest und regelt, wie die Bundesregierung ihre Einhaltung überprüft und bei Verfehlung nachsteuert. Es gilt seit 18. Dezember 2019 und wurde 2021 und 2024 geändert.

Welche Ziele hat das Klimaschutzgesetz?

Die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % gegenüber 1990 sinken. Bis 2045 muss Deutschland netto treibhausgasneutral sein, nach 2050 sollen die Emissionen netto negativ werden.

Was hat sich mit der Novelle 2024 geändert?

Seit 17. Juli 2024 gibt es keine verbindlichen Jahresziele je Sektor mehr. Maßgeblich ist eine sektorübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung: Zeigen die Projektionen zwei Jahre in Folge, dass die Gesamtmenge 2021–2030 überschritten wird, muss die Bundesregierung Maßnahmen beschließen. Das Sofortprogramm entfiel.

Gibt es noch Sektorziele im Klimaschutzgesetz?

Die Jahresmengen je Sektor bis 2030 stehen weiter in Anlage 2a, sind seit 2024 aber nicht mehr einzeln verbindlich. Sie dienen als Maßstab, etwa 85 Mio. t für den Verkehr und 67 Mio. t für Gebäude im Jahr 2030.

Was ist der Expertenrat für Klimafragen?

Der Expertenrat für Klimafragen ist ein Gremium aus fünf unabhängigen Sachverständigen, das jedes Jahr die Emissions- und Projektionsdaten des Umweltbundesamts prüft. Am 18. Mai 2026 erwartete er eine Überschreitung der zulässigen Menge 2021–2030 um 60 bis 100 Mio. t CO₂-Äquivalente.

Gilt das Klimaschutzgesetz auch für Unternehmen?

Nicht unmittelbar. Das Gesetz verpflichtet den Bund und begründet keine einklagbaren Rechte. Unternehmen betrifft es über Fachgesetze wie das Brennstoffemissionshandelsgesetz, das Gebäudemodernisierungsgesetz und das Energieeffizienzgesetz sowie über Förderprogramme.